Suerhop – „Ortschaft“ der Stadt Buchholz i.d.N.?

Mit dem Rund­schreiben vom 22.01.2012 hatten wir bereits auf die in kommunal­politischer Hinsicht kurios anmutende Lage hingewiesen, die sich in Suerhop darstellt:

Je nachdem, wo Sie wohnen, ist für Sie entweder der Ortsrat Trelde, der Ortsrat Sprötze oder der Stadtrat Buchholz zuständig. Diese Zersplitterung hat – uns bisher nicht exakt bekannte – historische Gründe und bringt es mit sich, dass einheitliche, für ganz Suerhop verbindliche politische Entscheidungen bzw. Initiativen fast nicht möglich erscheinen.

Nun könnte man es bei dieser Situation für unser inzwischen dicht besiedeltes Gebiet belassen und darauf vertrauen, dass sich Trelde, Sprötze und Buchholz ver­antwortungs­voll für die Belange ihrer Suerhoper Mitbürger einsetzen.

Bereits auf Grund der Erfahrungen der letzten Wochen könnte man aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass es für viele Suerhoper sinnvoller wäre, wenn Suerhop selbst, also eine „Ortschaft Suerhop“, Ansprech­partner für wichtige politische Entscheidungen oder anstehende Maßnahmen wäre. Zwei Beispiele sollen das belegen:

All dies zeigt bereits, dass wir Suerhoper darüber nachdenken sollten, ob es zukünftig nicht eine Möglichkeit gibt, selbst für uns zuständig zu sein.

Zu den uns dazu bisher bekannt gewordenen rechtlichen Voraussetzungen:

Viele werden sich fragen, ob es denn Sinn macht, sich über eine eigenständige „Ortschaft Suerhop“ Gedanken zu machen – denn welche Kompetenzen sind dem Ortsrat bzw. dem/der Ortsvorsteher/in einer Ortschaft überhaupt eingeräumt?

  1. Hauptsatzung der Stadt Buchholz i.d.N.

    Die Hauptsatzung der Stadt Buchholz i.d.N. enthält nur spärliche Hinweise auf die Zuständig­keiten der Ortschaften:

    Nach § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Buchholz erfüllen die Orts­bürger­meister/innen bzw. die Orts­vorsteher/innen lediglich die dort genannten Hilfs­funktionen für die Stadt­verwaltung.

    Den Ortsräten werden auf Antrag außerdem Haushalts­mittel als Budget zugewiesen (vgl. dazu z.B. den Haus­halts­plan des Trelder Ortsrats). Die Haus­halts­mittel werden den Ortschaften pro Kopf, also je Einwohner zugewiesen.

  2. Nieder­sächsisches Kommunal­verfassungs­gesetz (NKomVG)

    Weitere Zuständig­keiten bzw. Einfluss­möglichkeiten sind jedoch in den §§ 90 bis 96 NKomVG geregelt.

    Speziell in den §§ 93 und 94 NKomVG sind die Zuständigkeiten und Mitwirkungs­rechte von Ortsräten geregelt, wobei der Ortsrat – so die Grundregel – die Interessen der Ortschaft vertritt und die positive Entwicklung innerhalb der Stadt fördert. Ein Katalog über die Zuständig­keit von Ortsräten im Einzelnen ist dort eben­falls niedergelegt.

    Zudem kann der Ortsrat in Angelegen­heiten, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger in der Ortschaft beschließen. Und zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des über­tragenen Wirkungs­kreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, ist der Ortsrat anzuhören (vgl. dazu auch den im Gesetz nieder­gelegten Katalog zu den einzelnen Anhörungs­rechten betreffend Investitions­vorhaben, Bauleit­planung etc.).

    Wichtig erscheint uns – auch im Hinblick auf den status quo mit unseren Trelder und Sprötzer Ortsräten – auch, dass der Ortsrat in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben und Bedenken äußern kann. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungs­ausschuss oder in einem Rats­ausschuss haben die Orts­bürger­meister/innen das Recht, angehört zu werden.

    All dies zeigt, dass wichtige Interessen der Suerhoper Bürger einheitlich verfolgt und vertreten werden könnten, wenn Suerhop eine Ortschaft im Sinne des NKomVG wäre.

  3. Bildung, Änderung und Aufhebung von Ortschaften

    Sollten wir Suerhoper es für sinnvoll und erstrebenswert erachten, eine eigenständige Ortschaft mit eigenem Ortsrat bzw. eigenem/r Ortsvorsteher/in (wie z.B. für die Ortschaft Reindorf) zu werden, bleibt die Frage, ob es überhaupt eine Möglichkeit gibt, dies anzuregen bzw. einzufordern.

    Die Rechtsgrundlage bietet wohl § 90 Abs. 1 NKomVG. Danach können Gebietsteile einer Gemeinde (Stadt Buchholz i.d.N.), deren Einwohner/innen eine engere Gemeinschaft bilden, durch die Hauptsatzung der Stadt zu Ortschaften bestimmt werden. Die Hauptsatzung legt zugleich fest, ob Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteher/innen bestellt werden.

    Es liegt also im Ermessen der Stadt Buchholz, ob sie Suerhop – wenn sie Suerhop denn als Gebietsteil, deren Einwohner/innen eine engere Gemeinschaft bilden, anerkennt – als neue Ortschaft bestimmen möchte. Wir Suerhoper hätten die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, wobei eine Aufhebung von Ortschaften oder die Änderung ihrer Grenzen nur zum Ende der Wahlperiode der Abgeordneten zulässig ist, also frühestens 2016.

wir@suerhop.de